StaRUG: Oft unerkanntes Risiko für Entscheider und Berater
An Unternehmer und Berater werden seit Einführung des StaRUG 2021 erhöhte Anforderungen gestellt. Leider ist vielen verantwortlichen Personen die Tragweite der Vorgaben noch nicht bewusst. Dies ist insbesondere deshalb gefährlich, weil im schlimmsten Fall eine persönliche Haftung droht.
Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und ‑restrukturierungsgesetz) („StaRUG“) ist am 01.01.2021 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, die Risiken einer Insolvenz frühzeitig zu identifizieren und diese nach Möglichkeit abzuwenden.
Wie sich dies konkret auf Ihre Tätigkeit auswirkt, zeigen wir mit Blick auf die Formulierungen des Gesetzes.
StaRUG: Oft unerkanntes Risiko für Entscheider und Berater
An Unternehmer und Berater werden seit Einführung des StaRUG 2021 erhöhte Anforderungen gestellt. Leider ist vielen verantwortlichen Personen die Tragweite der Vorgaben noch nicht bewusst. Dies ist insbesondere deshalb gefährlich, weil im schlimmsten Fall eine persönliche Haftung droht.
Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und ‑restrukturierungsgesetz) („StaRUG“) ist am 01.01.2021 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, die Risiken einer Insolvenz frühzeitig zu identifizieren und diese nach Möglichkeit abzuwenden.
Wie sich dies konkret auf Ihre Tätigkeit auswirkt, zeigen wir mit Blick auf die Formulierungen des Gesetzes.
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Vertrag ergeben.
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Auswirkungen für Entscheider durch das StaRUG
Bereits in Paragraph 1 des reformierten StaRUG wird deutlich, welche Anforderungen Geschäftsführer zu erfüllen haben:
§ 1 Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern
(1) Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin.
(2) Bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne von § 15a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der Insolvenzordnung gilt Absatz 1 entsprechend für die Geschäftsleiter der zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter.
Auswirkungen für Entscheider durch das StaRUG

Bereits in Paragraph 1 des reformierten StaRUG wird deutlich, welche Anforderungen Geschäftsführer zu erfüllen haben:
§ 1 Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern
(1) Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin.
(2) Bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne von § 15a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der Insolvenzordnung gilt Absatz 1 entsprechend für die Geschäftsleiter der zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter.
Konkret bedeutet dies, dass Entscheider in einem Unternehmen:
- Laufend kontrollieren müssen, ob im Unternehmen Risiken vorliegen, die den Fortbestand des Geschäfts gefährden könnten.
- Maßnahmen entwickeln und vorstellen müssen, die das Risiko minimieren.
- Die Maßnahmen umsetzen müssen oder diese umsetzen lassen. Und zwar ohne Zeitverzug.
Auswirkungen für Berater durch das StaRUG
Auswirkungen für Berater durch das StaRUG
Von Paragraph 101 des StaRUG sind beratende Personen betroffen. Dies können beispielsweise Steuerberater, Unternehmensberater oder Wirtschaftsprüfer sein.
Konkret ergibt sich dies durch folgende Passage:
Risikofrüherkennungssystem innerhalb des Unternehmens und zusätzlich Dritten, die Hinweispflichten unterliegen (z.B. Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte, s. §101 StaRUG).
Alle Berater unterliegen also ähnlichen Pflichten wie die Geschäftsführung des Unternehmens. Fallen beispielsweise Risiken für den Fortbestand auf, müssen diese umgehend repariert werden.
Von Paragraph 101 des StaRUG sind beratende Personen betroffen. Dies können beispielsweise Steuerberater, Unternehmensberater oder Wirtschaftsprüfer sein.
Konkret ergibt sich dies durch folgende Passage:
Risikofrüherkennungssystem innerhalb des Unternehmens und zusätzlich Dritten, die Hinweispflichten unterliegen (z.B. Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte, s. §101 StaRUG).
Alle Berater unterliegen also ähnlichen Pflichten wie die Geschäftsführung des Unternehmens. Fallen beispielsweise Risiken für den Fortbestand auf, müssen diese umgehend repariert werden.
Warnung:
Im Schadensfall haften Entscheider und Berater persönlich, wenn ihnen nachgewiesen werden kann, dass sie ihre Pflichten nicht erfüllt haben.
Lebensversicherung als Risiko: Schützen Sie Ihr Unternehmen und sich selbst.
Auf unserer Seite können Sie sehen, dass Lebensversicherungen zur Absicherung von Darlehenstilgungen oder Pensionszusagen häufig nicht das leisten, was kalkuliert wurde.
Werden die Zahlungen dann fällig, drohen eine bilanzielle Unterdeckung oder ein Kapitalbedarf, den das Unternehmen ungeplant aufbringen muss.
Es ist also dringend anzuraten, dass man Finanzierungen mit Lebensversicherungen als Sicherheit jetzt überprüft. Gerade diese häufig unterschätzte Gefahr führt dazu, dass Kriterien des StaRUG nicht erfüllt werden und im schlimmsten Fall Insolvenz und persönliche Haftung drohen.

Lebensversicherung als Risiko: Schützen Sie Ihr Unternehmen und sich selbst.

Auf unserer Seite können Sie sehen, dass Lebensversicherungen zur Absicherung von Darlehenstilgungen oder Pensionszusagen häufig nicht das leisten, was kalkuliert wurde.
Werden die Zahlungen dann fällig, drohen eine bilanzielle Unterdeckung oder ein Kapitalbedarf, den das Unternehmen ungeplant aufbringen muss.
Es ist also dringend anzuraten, dass man Finanzierungen mit Lebensversicherungen als Sicherheit jetzt überprüft. Gerade diese häufig unterschätzte Gefahr führt dazu, dass Kriterien des StaRUG nicht erfüllt werden und im schlimmsten Fall Insolvenz und persönliche Haftung drohen.
Kontakt
Sie haben Pensionszusagen mit einer Lebensversicherung als Rückdeckungsversicherung abgeschlossen? Dann sollten Sie ebenfalls prüfen, ob eine bilanzielle Unterdeckung droht. Nehmen Sie hierzu Kontakt zu uns auf.
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Dann nehmen Sie jetzt unverbindlich Kontakt mit uns auf und wir prüfen, wie wir Sie dabei unterstützen können, Schaden abzuwenden.