StaRUG: Oft unerkanntes Risiko für Entscheider und Berater

An Unternehmer und Berater werden seit Einführung des StaRUG 2021 erhöhte Anforderungen gestellt. Leider ist vielen verantwortlichen Personen die Tragweite der Vorgaben noch nicht bewusst. Dies ist insbesondere deshalb gefährlich, weil im schlimmsten Fall eine persönliche Haftung droht.

Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und ‑restrukt-urierungsgesetz) („StaRUG“) ist am 01.01.2021 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, die bestandsgefährdende Risiken frühzeitig zu identifizieren und diese nach Möglichkeit abzuwenden.

Wie sich dies konkret auf Ihre Tätigkeit auswirkt, zeigen wir mit Blick auf die Formulierungen des Gesetzes.

StaRUG: Oft unerkanntes Risiko für Entscheider und Berater

An Unternehmer und Berater werden seit Einführung des StaRUG 2021 erhöhte Anforderungen gestellt. Leider ist vielen verantwortlichen Personen die Tragweite der Vorgaben noch nicht bewusst. Dies ist insbesondere deshalb gefährlich, weil im schlimmsten Fall eine persönliche Haftung droht.

Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und ‑restrukt-urierungsgesetz) („StaRUG“) ist am 01.01.2021 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, die bestandsgefährdende Risiken frühzeitig zu identifizieren und diese nach Möglichkeit abzuwenden.

Wie sich dies konkret auf Ihre Tätigkeit auswirkt, zeigen wir mit Blick auf die Formulierungen des Gesetzes.

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Ansprüche, die sich aus dem
Vertrag ergeben.

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Auswirkungen für Entscheider durch das StaRUG

Bereits in §1 StaRUG wird deutlich, welche Anforderungen Geschäftsführer zu erfüllen haben:

§ 1 Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern

(1) Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin.

Auswirkungen für Entscheider durch das StaRUG

Bereits in §1 StaRUG wird deutlich, welche Anforderungen Geschäftsführer zu erfüllen haben:

§ 1 Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern

(1) Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin.

Konkret bedeutet dies, dass Entscheider in einem Unternehmen:

  1. Fortlaufend über bestandsgefährdende Risiken zu wachen haben.
  2. Bei identifizierten Risiken geeignete Maßnahmen ergreifen müssen.
  3. Die Maßnahmen umsetzen müssen oder diese umsetzen lassen. Und zwar ohne Zeitverzug.

Auswirkungen für Berater durch das StaRUG!

Auswirkungen für Berater durch das StaRUG!

Von Paragraph 102 des StaRUG sind beratende Personen betroffen. Dies können beispielsweise Steuerberater, Unternehmensberater oder Wirtschaftsprüfer sein.

Konkret ergibt sich dies durch folgende Passage:

§ 102 Hinweis- und Warnpflichten

Bei der Erstellung eines Jahresabschlusses für einen Mandanten haben Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte den Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 der Insolvenzordnung und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.

Von Paragraph 102 des StaRUG sind beratende Personen betroffen. Dies können beispielsweise Steuerberater, Unternehmensberater oder Wirtschaftsprüfer sein.

Konkret ergibt sich dies durch folgende Passage:

§ 102 Hinweis- und Warnpflichten

Bei der Erstellung eines Jahresabschlusses für einen Mandanten haben Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte den Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 der Insolvenzordnung und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.

Warnung:
Im Schadensfall haften Entscheider und Berater persönlich, wenn ihnen nachgewiesen werden kann, dass sie ihre Pflichten nicht erfüllt haben.

Lebensversicherung als Risiko: Schützen Sie Ihr Unternehmen und sich selbst.

Auf unserer Seite können Sie sehen, dass Lebensversicherungen zur Absicherung von Darlehenstilgungen oder Pensionszusagen häufig nicht das leisten, was kalkuliert wurde.

Werden die Zahlungen dann fällig, drohen eine bilanzielle Unterdeckung oder ein Kapitalbedarf, den das Unternehmen ungeplant aufbringen muss.

Es ist also dringend anzuraten, dass man Finanzierungen mit Lebensversicherungen als Sicherheit jetzt überprüft. Gerade diese häufig unterschätzte Gefahr führt dazu, dass Kriterien des StaRUG nicht erfüllt werden und im schlimmsten Fall Insolvenz und persönliche Haftung drohen.

Lebensversicherung als Risiko: Schützen Sie Ihr Unternehmen und sich selbst.

Auf unserer Seite können Sie sehen, dass Lebensversicherungen zur Absicherung von Darlehenstilgungen oder Pensionszusagen häufig nicht das leisten, was kalkuliert wurde.

Werden die Zahlungen dann fällig, drohen eine bilanzielle Unterdeckung oder ein Kapitalbedarf, den das Unternehmen ungeplant aufbringen muss.

Es ist also dringend anzuraten, dass man Finanzierungen mit Lebensversicherungen als Sicherheit jetzt überprüft. Gerade diese häufig unterschätzte Gefahr führt dazu, dass Kriterien des StaRUG nicht erfüllt werden und im schlimmsten Fall Insolvenz und persönliche Haftung drohen.

Kontakt

Sie haben Pensionszusagen mit einer Lebensversicherung als Rückdeckungsversicherung abgeschlossen? Dann sollten Sie ebenfalls prüfen, ob eine bilanzielle Unterdeckung droht. Nehmen Sie hierzu Kontakt zu uns auf.

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